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Änderungen für Personen in besonderen Wohnformen ab 01.01.2020

Für Menschen mit Behinderungen gibt es seit dem 01.01.2020 viele Veränderungen. Wer bis dahin Hilfe benötigte, hat sie häufig von einer Stelle erhalten. In NRW ist dies in der Regel einer der beiden Landschaftsverbände (Westfalen-Lippe =LWL oder Rheinland = LVR). Außerdem haben sich die Einrichtungen um zahlreiche Angelegenheiten gekümmert.

Mit den Änderungen soll die Person selbständiger sein. D.h. sie soll vieles selbst erledigen. Man unterscheidet nun

  1. die Unterstützung, die eine Person wegen ihrer Behinderung braucht wie zum Beispiel die persönliche Assistenz. Hierfür erhält die Person Eingliederungshilfe. Für die Hilfe ist weiter der LWL oder LVR zuständig,
  2. die Unterstützung zum Lebensunterhalt für eine Person wie zum Beispiel zum Essen, Wohnen und für Kleidung. Das Sozialamt der Stadt leistet hierfür Unterstützung als Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt
  3. oder - wenn nur wenig Hilfe für die Miete benötigt wird - hilft die Wohngeldstelle mit einem Zuschuss

 

In Nordrhein-Westfalen bedeutet dies, dass unterschiedliche Stellen über die einzelne Hilfen entscheiden. Für jede Hilfe gibt es andere Voraussetzungen. Daher muss für jede Hilfe rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Wie hoch die Leistung ist, hängt davon ab, wie viel eigenes Geld eine Person jeden Monat hat. Manchmal erhält man dann auch nur eine der Hilfen oder nur wenig Hilfe. Weil verschiedene Stellen (Leistungs-Träger) für eine Person zuständig sind, sollen sie in Zukunft eng zusammen arbeiten. Alle Leistungs-Träger besprechen gemeinsam, welche Unterstützung eine Person braucht. Das ist das Teilhabe-Plan-Verfahren.

Man unterscheidet für Menschen mit Behinderungen nicht mehr zwischen ambulanten und stationären Wohn-Angeboten. Welche Unterstützung eine Person bekommt, hängt dann von ihrem Bedarf ab.

Weil sich vieles ändert, gibt es viele Fragen. Einige davon hat der LWL gesammelt und beantwortet. Diese Fragen und Antworten findet man auf dieser Internetseite des LWL: www.bthg2020.lwl.org. Fragen zum Lebensunterhalt können die Sozialämter der Städte beantworten.

 

Zuständigkeiten und Leistungen
  • Für die Unterstützung zum Lebensunterhalt (SGB XII-Leistungen) soll das Sozialamt am Wohnort vor Einzug in die Einrichtung/ Wohnform (gewöhnlichen Aufenthalt vor Einzug) zuständig sein.
  • abhängig von den gesundheitlichen Voraussetzungen kann im Einzelfall die Hilfe des Jobcenters am aktuellen Aufenthaltsort in Betracht kommen
  • für Wohngeld ist die Wohngeldstelle am aktuellen Aufenthaltsort zuständig.

 Im Kreis Recklinghausen sind für die SGB XII-Leistungen in Wohnformen der Eingliederungshilfe die Städte zuständig:

Castrop-Rauxel   Datteln    DorstenGladbeckHaltern am See  
HertenMarlOer-Erkenschwick   Recklinghausen   Waltrop


weitere Informationen zu den SGB XII-Leistungen finden Sie hier:

  1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Informationen für Einrichtungen und Träger

Wesentliche Änderungen gibt es u. a. bei den Unterkunftsbedarfen im SGB XII. Die Ermittlung des angemessenen Bedarfs richtet sich künftig danach, ob eine Person

  1. in einer Wohnung lebt oder
  2. ihr allein (oder zu zweit) persönlicher Wohnraum und Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken überlassen werden um Eingliederungshilfeleistungen zu erhalten (sog. "besondere Wohnform")
    oder
  3. in einer sonstigen Unterkunft lebt (hierzu gehören insbesondere Unterkünfte, die nicht für das dauerhafte Wohnen vorgesehen sind).


Für Personen, die in Wohnungen leben (Nr.1), gelten die angemessenen Bruttokaltmieten der jeweiligen kreisangehörigen Stadt (siehe Übersicht des Jobcenters). Für Personen in Unterkunftsformen nach Nr. 2 und 3 wurden abweichende Regelungen zur Berücksichtigung von Unterkunftsbedarfen bestimmt.

In besonderen Wohnformen (Nr.2), gilt eine Obergrenze für Unterkunftsbedarfe nach § 42a Abs. 5 SGB XII. Zum 01.01.2024 beläuft sich dieser Betrag auf 468,03 Euro für den Kreis Recklinghausen (100% Bruttowarmmiete). Dieser Wert soll jährlich aktualisiert werden. Eine schriftliche Bestätigung über die Festsetzung finden Sie rechts im Downloadbereich. Das Ministerium für Arbeits, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW stellt ferner eine Übersicht der Beträge in NRW bzw. in den Bundesländern auf seiner Internetseite bereit. Den direkten Weg finden Sie auf der rechten Seite als Link.

Die gesetzlichen Änderungen sehen vor, dass in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe auch höhere tatsächliche Kosten unter weiteren Voraussetzungen anerkannt werden, wenn sie diesen Wert um bis zu 25% überschreiten (für 2024 max. 585,04 Euro). Sollten Kosten noch über diesen Wert hinausgehen, werden sie nicht mehr im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach SGB XII berücksichtigt. Sofern auch der Träger der Eingliederungshilfe beteiligt ist, entscheidet dieser, ob eine weitere Kostenübernahme nach Vorgaben des SGB IX erfolgen kann.